Interessantes Urteil, das durchaus übertragbar auf Ü-Eier-Inhalte aus vergangenen Tagen ist ! (?)
Ein Sammler, der bei eBay für mehrere tausend Euro ein falsches Miniatur-Toilettenhäuschen ersteigert hat, bleibt auf seiner ungeliebten Trophäe sitzen. Auch in zweiter Instanz urteilte das Landgericht München I nun, dass der Irrtum ausschließlich dem Leichtsinn des Käufers zuzuschreiben sei. Der Mann war davon ausgegangen, für ein Original-Toilettenhäuschen der Firma Märklin zu bieten, und hatte 2247 Euro dafür bezahlt. In Wirklichkeit handelte es sich um eine Nachbildung. Der Verkäufer habe aber auch nichts anderes behauptet, befand das Gericht.
Zwar sei das Häuschen als "alt" und als "Rarität" beschrieben worden, erklärte ein Justizsprecher. Dies sei aber laut Gerichtsgutachter durchaus zutreffend, denn auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien eine Seltenheit, und was in den 1980er Jahren hergestellt worden sei, dürfe mit Fug und Recht als alt bezeichnet werden. Zudem habe der Verkäufer ein Fragezeichen hinter die Möglichkeit gesetzt, dass es sich um ein Original handeln könnte.
Es sei "allein der Leichtsinn des Klägers", wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen könne, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts 2247 Euro biete. "Vor solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen", urteilte das Gericht.
Adresse: http://www.teleboerse.de/1006098.html
Also: nicht nach Herrn Ebay schreien, wildes AGB-Gefuchtel und meterlanges Artikelnummergesammel!
Oder - wie es auf einer anderen Eierlei-Plattform zu lesen war - wüstes, plattes "DuDU, kriegste Ärger" Geschreibsel.
Es gibt keine Ü-Ei-Fälschungen! Jedenfalls keine justiztiabelen ...
- Kris